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Gründung einer Holding

Vorteile einer Holding
  • keine kantonale Gewinnsteuer
  • privilegierte Kapitalsteuer
  • leichtere und damit besser handelbare Tochtergesellschaften dank Ausschüttung der Substanz an die Holdinggesellschaft
  • Abführung von Mitteln der Tochtergesellschaft in die Holdinggesellschaft bei Darlehen (Zinsen)
    und Managementservices (Management Fees)
  • steuerfreie Thesaurierung der Holding-Gewinne, die nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden

Der Begriff der Holding ist rein steuerrechtlicher Natur. Sofern einer Gesellschaft (AG oder GmbH) die Eigenschaften einer Holding zukommen, werden der Gesellschaft steuerrechtliche Privilegien zugesprochen.

Per Definition sind Holdinggesellschaften Unternehmen, deren statutarischer Zweck und die effektive Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend in der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften besteht. Die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens 2/3 der gesamten Aktivitäten oder Erträge der Holding ausmachen. Holdingesellschaften dürfen in der Schweiz nur eine reine Verwaltungstätigkeit jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit ausüben.

Im Kanton Zug sind Holdinggesellschaften von der kantonalen Gewinnsteuer befreit (Holdingprivileg). Darüber hinaus ist die Kapitalsteuer reduziert. Die Bundessteuer lässt einen Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer zu; eine Kapitalsteuer wird nicht erhoben.

Die Holdingesellschaft kann Grundeigentum erwerben und halten. Die Erträge unterliegen allerdings der ordentlichen Besteuerung.